Allgemeine Verkaufsbedingungen Chromasens GmbH

1. Anwendungsbereich 

1.1 Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen (“AVB”) gelten für alle Lieferverträge der Chromasens GmbH, Max-Stromeyer-Straße 116, 78467 Konstanz, (nachfolgend auch «wir» genannt) mit unseren Kunden (nachfolgend auch “Sie” genannt). Die AVB gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung. Wir und Sie werden nachfolgend auch als «Partei» oder -wenn beide gemeint sind- als «Parteien» bezeichnet.

1.2 Von Ihnen verwendete abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z. B. auch dann, wenn wir in Kenntnis Ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihre Zahlungen vorbehaltlos annehmen. Liegt eine solche Zustimmung nicht vor, gelten ausschließlich diese AVB.

2. Angebot, Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind nicht bindend, bis wir eine entsprechende Auftragsbestätigung erteilt haben.

2.2 Von Ihnen erteilte Bestellungen sind für Sie verbindlich. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn wir eine Bestellung angenommen haben.

2.3 Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2.4 Ein von uns erstellter Kostenvoranschlag stellt kein Angebot dar und kann zurückgezogen oder geändert werden.

3. Preise

3.1 Die Lieferungen erfolgen zu den im Vertrag festgelegten Preisen und -sollte kein förmlicher Vertrag geschlossen sein- zu den in der jeweils gültigen Fassung der Preislisten veröffentlichten Preisen. Alle Preise gelten ab Werk oder ab Versandstelle. Sie verstehen sich, soweit nicht anders angegeben ist, in Euro, zu denen die Kosten für Transport und Versicherung sowie die anfallenden Steuern hinzuzurechnen sind.

3.2 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn von Ihnen Inbetriebnahmen oder Prüfungen verlangt werden, die über das übliche Maß hinausgehen, oder -bei Lieferungen, die erst nach vier Monaten oder später nach Vertragsschluss erfolgen sollen‑ bei nach Vertragsschluss eintretenden Kosten­senkungen oder ‑erhöhungen, insbesondere bei Lohn­kostenänderungen (z. B. aufgrund von Tarif­verträgen), Materialpreisänderungen, Wechselkurs­änderungen, etwaigen künftigen Zöllen oder sonstigen Abgaben, die wir auf eingeführte Waren oder Materialien erheben oder zahlen müssen, oder zur Erfüllung bestimmter gesetzlicher Vorschriften. Auf Nachfrage werden wir Ihnen die Grundlage der Veränderungen nachweisen.

4. Lieferung; Liefertermine; Eigentumsvorbehalt

4.1 Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

4.2 Voraussetzung für den Beginn und die Einhaltung von verbindlichen Lieferterminen ist, dass die Mit­wirkungspflichten von Ihnen erfüllt worden sind.

4.3 Sie erkennen an und erklären sich damit einverstanden, dass wir Teillieferungen durchführen und entsprechende Rechnungen ausstellen dürfen, es sei denn, Sie weisen nach, dass dies eine unzumutbare Belastung für Sie darstellt.

4.4 Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins auf höhere Gewalt zurückzuführen (worunter ein Ereignis zu verstehen ist, auf das wir keinen Einfluss haben, wie z. B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- oder Aus­fuhr­beschränkungen, Epidemien, Pandemien, Überschwem­mungen, einschließlich Störungen in unserer Zulieferkette), so ver­schie­ben sich die vereinbarten Liefertermine um den Zeitraum, in dem die höhere Gewalt besteht. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die entweder uns oder un­sere Lieferanten betreffen.

4.5 Bei Abrufaufträgen müssen Sie die Liefer- und Leistungszeiten so festlegen, dass wir genügend Zeit und Gelegenheit haben, die notwendigen Vorkehrungen zur Lieferung zu treffen. Kommen Sie - gleich aus welchem Grund - Ihrer Verpflichtung zum Abruf von Lieferungen und Leistungen nicht ordnungsgemäß nach, sind wir berechtigt, die Leistungszeit und -menge zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen.

4.6 Das Eigentum an dem Liefergegenstand geht erst dann auf Sie über, wenn Sie Ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag vollständig erfüllt haben. Verarbeitung und Umbildung des Liefergegenstandes vor dem Eigen­tumsübergang erfolgen für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Werden die Vorbehaltslieferungen durch Verarbeitung oder anderweitig mit anderen, uns nicht gehörenden beweglichen Sachen untrennbar ver­bunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache. Sie sind berechtigt, die unter Eigen­tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordent­lichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen, nicht in Verzug sind und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Zu anderen Verfügungen über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferge­genstände (z. B. Sicherungsübereignung, Verpfändung) sind Sie nicht berechtigt. Die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltslieferungen oder einem sonstigen Rechts­grund entstehenden Forderungen (z. B. Versicherungs­forderungen oder aus unerlaubten Handlungen), einschließ­lich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, werden bereits jetzt sicherungshalber an uns abgetreten (wenn wir nur Miteigentümer sind: anteilig zu unserem Eigentumsanteil); wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sie sind zur Einziehung der Forderungen bis auf Widerruf ermächtigt. Wir sind berechtigt, diese Ermächtigung zu widerrufen, wenn Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

5. Mängel

5.1 Ansprüche wegen Mängeln («Gewährleistungsan­sprüche») verjähren in einem Zeitraum von zwölf Monaten («Gewährleistungsfrist») ab Ablieferung (Zeitpunkt des Gefahr­übergangs). Die Vertragsgemäßheit und Mangel­frei­heit unserer Lieferungen bestimmt sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über die Beschaffen­heit und Menge der bestellten Lieferungen. Eine Haftung für einen bestimmten Verwendungszweck oder eine be­stimmte Beschaffenheit übernehmen wir nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen liegt das Eignungs- und Anwendungsrisiko ausschließlich bei Ihnen. Für die Ver­schlechterung, den Untergang oder die unsachgemäße Behandlung der Lieferungen nach Gefahrübergang über­nehmen wir keine Haftung.

5.2 Sie haben die Lieferungen unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Gewährleistungsansprüche bestehen nur, wenn Sie uns Mängel unverzüglich, spätestens sieben Tage nach Lieferung schriftlich mitteilen. Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, in jedem Fall aber vor Ab­lauf der Gewährleistungsfrist, schriftlich gerügt werden.

5.3 Zeigt sich während der Gewährleistungsfrist ein Mangel, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so können wir nach unserer Wahl den Mangel be­seitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Das mangelhafte Produkt ist zur Nachbesserung entweder an uns oder an die nächstgelegene, von uns bestimmte Kun­den­dienststelle zur jeweiligen Lieferung zu senden.

5.4 Sie nehmen zur Kenntnis und sind damit einverstanden, dass Sie keinen Anspruch auf eine bestimmte Leistung haben, wenn ein Mangel zu einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Nutzung des Liefergegenstandes führt. Weitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt.

5.5 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn das Produkt durch Dritte oder durch den Einbau in oder die Kombination mit von Dritten hergestellten Teilen ver­än­dert wird, es sei denn, der Mangel steht in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Veränderung.

5.6 Die Beseitigung von Mängeln oder die Lieferung eines mangelfreien Produktes lässt die Gewährleistungsfrist nicht neu beginnen.

6. Software

Soweit die Liefergegenstände mit elektronischen Funk­tionen, insbesondere Software, geliefert werden, räumen wir Ihnen ein nicht ausschließliches Recht ein, die Funk­tionen und die Software nur insoweit zu nutzen, als dies für die bestimmungsgemäße Verwendung der Liefer­gegen­stände erforderlich ist. Ein Reverse-Engineering ist untersagt.

7. Ersatzansprüche für Schäden

7.1 Soweit in diesen AVB nichts anderes bestimmt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir -außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen- nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Eine weitergehende Haftung unsererseits, auch für Schäden und Mangelfolgeschäden, ist -soweit gesetzlich möglich- ausgeschlossen.

7.2 Die in 7.1 genannten Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertrags­zwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel arglistig verschwiegen oder de­ren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Be­weislast bleiben hiervon unberührt.

7.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren Ihre Mängelansprüche und vertraglichen Ansprüche gegen uns aus und im Zusammenhang mit den Lieferungen in einem Jahr ab Lieferung, soweit es sich nicht um Schadens­er­satzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder um typische, vorhersehbare Schäden handelt oder diese auf Vorsatz oder grober Fahr­lässigkeit unsererseits beruhen. 7.3 Satz 1 gilt nicht in Fäl­len grober Fahrlässigkeit, des Vorsatzes, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei arg­listigem Verschweigen eines Mangels.

8. Sonstiges

8.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht; ausschließ­licher Gerichtsstand ist Konstanz.

8.2 Erfüllungsort ist Konstanz.

8.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teil­weise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirk­samkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien werden sich gemeinsam bemühen, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

8.4 Alle Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen dieses Vertrages einschließlich dieses Schriftformer­forder­nisses bedürfen der Schriftform.

8.5 Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages ge­heim zu halten.